Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen

1. Vorbemerkung / Vertragsgegenstand

Die HONSEL Umformtechnik GmbH in Fröndenberg/Honsel Distribution GmbH & Co. KG in Neumünster und ihre Tochtergesellschaften sowie zukünftige verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG bieten ihre Leistungen als Auftragnehmer (AN) gegenüber Auftraggebern (AG) - ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen an. Abweichenden Einkaufsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch schriftliche Bestätigung des AN verbindlich.

2. Veröffentlichungen, Werbung

Der AG ist zur Veröffentlichung der Geschäftsbeziehung sowie wissenschaftlich - technischer Grundaussagen als Ergebnis eigener F&E Leistungen berechtigt, welche die Interessen des AG nicht berühren.

3. Gefahrübergang, Versendung, Liefermengen

Ist mit dem AG Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers beim AN, auf den AG über. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Frachtkosten sowie ggfs. vereinbarte Verpackung wird dem AG in Rechnung gestellt.

3.1 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2020.

3.2 Transportmittel und Transportweg sind der Wahl des AN überlassen. Dieser bestimmt den Spediteur und den Frachtführer. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Versendung unverpackt. Die Kosten für Transport und Verpackung trägt der AG.

3.3 Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls ist der AN berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des AG nach eigenem Ermessen zu lagern.

3.4 Der AN ist zu Teillieferungen berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.

3.5 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen anzugeben, andernfalls ist der AN berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.

4. Nutzungsrechte an Komponenten und Software

4.1 Im Rahmen des Verkaufs von Komponenten deren Konstruktion und Funktion durch Schutzrechte gesichert ist oder sicherungsfähig ist, räumt der AN dem AG ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem verkauften Gegenstand und der darin enthaltenen Schutzrechte ein. Der AG ist nicht berechtigt, die enthaltenen Schutzrechte für zusätzliche Anwendungen zu nutzen oder gesondert von dem verkauften Gegenstand zu veräußern.

4.2 So weit Rechte an Software übertragen werden, räumt der AN dem AG das jeweils auf eine einzelne Lizenz beschränkte, zeitlich unlimitierte und nicht ausschließliche Nutzungsrecht am Programm ein. Beim AN verbleiben weiterhin alle weitergehenden Nutzungsrechte an selbständig schutzfähigen Teilen des Programms. Der AG ist weder zu einem Reverse-Engineering, einer Dekompilierung, einer Übersetzung oder zu irgendeiner sonstigen Veränderung oder Bearbeitung des Programms berechtigt. Das gleiche gilt entsprechend für die sonstigen übergebenen Leistungen. Eine Entfernung oder Veränderung der Kennzeichen oder sonstigen Identifizierungszeichen des AN ist untersagt.

5. Angebotsannahme, Preise, Zahlungen, Fälligkeit, Verzug, Mengen, Irrtum

5.1 Der AN kann bei ihm eingehende Angebote (Anfragen) innerhalb von 4 Wochen annehmen.

5.2 Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk AN zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

5.3 Die Zahlung ist binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung, spätestens jedoch 10 Tage nach Leistungserbringung bzw. Versendung der Ware durch den AN fällig, es sei denn die Auftragsbestätigung oder Rechnung definiert andere Zahlungskonditionen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang des Geldes beim AN an.

5.4 Sofern sich die zu erbringende Leistungen des AN über mehr als 30 Kalendertage erstreckt, ist dieser zur Stellung von monatlichen Abschlagsrechnungen berechtigt. Abschlagsrechnungen sind jeweils in Höhe von 90% der erbrachten Teilleistungen zulässig und binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zahlbar. Sind Teilleistungen abnahmefähig, so ist der AN berechtigt, 100% der abgenommenen Teilleistung in Rechnung zu stellen.

5.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 1% der Rechnungssumme pro angefangenen Monat fällig. Für jede Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit fällt eine Mahngebühr von € 20 an . Der Nachweis eines höheren Schadens wird vorbehalten.

5.6 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem AG nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.7 Bei Zahlungsverzug des AG oder bei Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des AG ist der AN berechtigt, Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel oder vereinbarter Zahlungsziele fällig zu stellen. Der AN ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitenstellung auszuführen.

5.8 Der AN ist berechtigt, Forderungen des AN oder verbundener Unternehmen i.S.v. § 15 AktG gegen sämtliche Forderungen des AG oder dessen verbundener Unternehmen i.S.v. § 15 AktG aufzurechen.

5.9 Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN - Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN - Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.

5.10 Der AN behält sich vor, angebotene oder bestätigte Preise bis zur Auslieferung oder Leistungserbringung zu korrigieren. Der AG stimmt der Korrektur ausdrücklich zu, soweit hierdurch Preissteigerungen von mehr als 20 % ausgeglichen werden. Ebenfalls stimmt der AG der Korrektur zu, soweit der Preis insgesamt oder in Einzelposten offensichtlich versehentlich falsch berechnet wurde. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn der vereinbarte Preis um mehr a ls 25% vom marktüblichen abweicht sowie bei einer falschen Währungsangabe (z.B. DM statt €). Eine Korrektur der Preise darf nicht erfolgen, soweit im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich Fixtermine bzw. Fixpreise festgehalten wurden.

6. Abnahme

6.1 Soweit bei Auftragserteilung spätere Abnahme durch den AG vereinbart ist, hat diese unverzüglich nach Meldung der Abnahmefähigkeit am Sitz des AN zu erfolgen. Erfolgt trotz schriftlicher Meldung der Abnahmefähigkeit und Hinweis auf die nachstehenden Folgen binnen 14 Tagen keine Abnahme oder qualifizierte schriftliche Benennung etwaiger Abnahmehindernisse durch den AG, so gilt die Leistung oder das Werk als abgenommen.

6.2 Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des AN nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der AN berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des AG zu lagern.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware und Leistung bleibt Eigentum des AN (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem AN im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den AG zustehen.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den AN als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des AN durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der AG dem AN bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den AN.

7.3 Der AG darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Ziffer7.4. und Ziffer 7.5. auf den AN übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7.4 Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk - und Werklieferungsverträgen.

7.5 Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den AN abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

7.6 Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit anderen, nicht vom AN gelieferten Waren weiter veräußert, so werden dem AN die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der AN Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 7.2. hat, wird ihm ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

7.7 Der AG ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, der AN widerrufen diese. Auf Verlangen des AN ist der AG verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den AN zu unterrichten - sofern der AN das nicht selbst unternimmt - und dem AN die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

7.8 Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der AG in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem AG auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Der AN ist jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem AG endgültig zufließt und die Befriedigung der Forderungen des AN nicht gefährdet ist.

7.9 In den in Ziffer 5.7. genannten Fällen ist der AN auch berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des AG gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 7.3. kann der AN auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des AG unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der AG ermächtigt den AN schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des AN verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der AG den AN unverzüglich benachrichtigen.

8. Gewährleistung und Schadenersatz

8.1 Der AN gewährleistet bei F&E Leistungen die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht aber das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungszieles.

8.2 Für Softwareprodukte gewährleistet der AN, dass Programm und Dokumentation nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ein von Fehlern vollkommen freies und unter allen Umständen ohne Unterbrechungen laufendes Programm zu erstellen ist nach dem Stand der Technik nicht möglich. Der AN garantiert jedoch, dass das Programm unter Beachtung anerkannter Programmierregeln (allgemeiner Regeln der Programmierkunst) erstellt ist. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

8.3 Bei Kauf- , Werk- und Werklieferverträgen gewährleistet der AN die Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln.

8.4 Mängel an Produkten, Waren oder Lohnfertigungsteilen sind dem AN unverzüglich an zuzeigen. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den AG ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

8.5 Mangelhafte Ware wird vom AN nach dessen Wahl nachgebessert oder zurückgenommen und durch einwandfreie Ware ersetzt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung - insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist - kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.

8.6 Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind - sind in dem in Ziffer 9 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

8.7 Die Gewährleistung des AN wird begrenzt auf sechs Monate nach Übergabe des F&E Ergebnis bzw. Gefahrübergang bei Lieferung und Leistung. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterliegen.

8.8 Soweit für einzelne Produkte, Produktgruppen oder Geschäfte vom AN ausnahmsweise eine längere Gewährleistungsfrist zugestanden wird, ist die Haftung des AN nach dessen Wahl auf Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Sache beschränkt.

9. Haftungsbeschränkung

9.1 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der AG und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden . In diesen AGB oder einzelvertraglich nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte auf Kündigung, Rücktritt, Minderung sowie Schadenersatz aus Verzug, Tätigkeits - und Bearbeitungsschäden sind ausgeschlossen.

9.2 Die Die Haftungsbegrenzung gilt nicht im Fall von Personenschäden, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie gilt auch nicht, soweit Versicherungsschutz aus der Haftpflicht versicherung des AG besteht. Diese soll mindestens T€ 1.000 für Personen- , Sachschäden, Umweltschäden, einfache und erweiterte Produkthaftpflicht sowie T€ 100 für Vermögens- , Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden abdecken.

10. Lieferzeit, Lieferverzögerung

10.1 Vereinbarte Lieferverpflichtungen und Leistungstermine des AN stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

10.2 Die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des AG und rechtzeitiger Erfüllung aller notwendigen Verpflichtungen des AG, wie z. B. Bereitstellung von Plänen, ggfs. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen etc..

10.3 Wird der AN an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert, die auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der AG, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.

10.4 Kommt der AN in Verzug, kann der AG nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn dem AN die Lieferung oder Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wird.

10.5 Ein dem AG oder AN zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den AG unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt. Weiter gehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in dem in Ziffer 9 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

11. Geheimhaltung

11.1 AN und AG verpflichten sich während der Dauer und 2 Jahre nach Beendigung des Auftrages, die gegenseitig mitgeteilten Informationen und Unterlagen streng geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder sonstigen Dritten, die in irgendeiner Form Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob Informationen mündlich, dokumentiert, maschinenlesbar oder in Form von Ausrüstungen, Proben, Mustern oder Produkten zugänglich gemacht wurden oder werden. Die Parteien verpflichtet sich, ihren Angestellten und Personen, die in Kenntnis der ausgetauschten Informationen kommen, die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie hier eingegangen sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters auferlegt.

11.2 Sämtliche Unterlagen über die vom AN gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.

11.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitigen mitgeteilten Informationen entfällt, soweit sie

  • dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
  • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
  • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners zugänglich wurden

und im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

12. Sonstige Vereinbarungen

12.1 Erfüllungsort für Leistungen ist der Sitz des AN

12.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen wirksam.

12.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Berlin. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, den AG auch bei den jeweiligen Gerichten ihres allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.

12.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Fröndenberg/Neumünster, 1. Januar 2015 (TP)

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Honsel Umformtechnik GmbH

(Stand 01.01.2020)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden von HONSEL nur anerkannt, wenn HONSEL schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn HONSEL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung annimmt oder die Lieferung bezahlt wurde. Für etwaig zusätzlich vereinbarte Besondere Einkaufsbedingungen gilt dies entsprechend.

1.2 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferantenabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HONSEL. Soweit Erklärungen nach diesen Einkaufsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, ist damit neben der Schriftform auch die Textform gemeint.

1.3 HONSEL erkennt nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an.

1.4 Die geschäftliche Korrespondenz erfolgt in deutscher Sprache, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

2. Bestellung, Auftragsbestätigung

2.1 HONSEL kann die Bestellung widerrufen, ohne dass ihr hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt hat, es sei denn, dass die Lieferungen oder Leistungen inzwischen erbracht sind.

2.2 Bestellungen und Lieferantenabrufe von HONSEL sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt wurden. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen.

2.3 HONSEL behält sich an überlassenen Werkzeugen, Formen, Mustern, Modellen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen und Lehren Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände ebenso wie danach hergestellte Gegenstände dürfen ohne schriftliche Einwilligung von HONSEL weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann HONSEL ihre Herausgabe verlangen.

2.4 Die Abtretung oder Absicht zur Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag zwischen HONSEL und dem Auftragnehmer an Unterauftragnehmer/Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HONSEL zulässig. Die Mitteilung muss binnen 5 Arbeitstagen nach Bestelleingang schriftlich erfolgen und an den in der Bestellung namentlich genannten HONSEL-Mitarbeiter adressiert sein. § 354 a HGB bleibt unberührt.

2.5 Handelt es sich bei dem Geschäft zwischen HONSEL und dem Auftragnehmer um die Lieferung von Waren, die nach technischen Vorgaben von HONSEL gefertigt werden, wie zum Beispiel technischen Zeichnungen von HONSEL, dann hat der Auftragnehmer all jene Herstellungsschritte im eigenen Haus auf eigenen Maschinen auszuführen, die für die Maße, Toleranzen und branchenüblich maßgeblichen Qualitätsmerkmale bestimmend sind. Mitteilungspflicht gemäß Punkt 2.4 gilt entsprechend.

3. Lieferantenabruf

3.1 Neben der klassischen Bestellabwicklung wickelt HONSEL seine Bestellungen über Lieferantenabrufe ab. Sie dienen der schnellen und vereinfachten Reaktion auf den Materialbedarf. Lieferantenabrufe werden in der Regel in Verbindung mit einer Rahmenvereinbarung über den wiederkehrenden Bezug verwendet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Kapazitäten zur Herstellung des Liefergegenstandes bereitzuhalten. Im Rahmen der laufenden Lieferbeziehungen erfüllt der Auftragnehmer die Lieferantenabrufe entsprechend der Rahmenvereinbarung. Die Beendigung der Lieferbeziehung richtet sich nach der vereinbarten Rahmenvereinbarung.

3.2 Die Lieferantenabrufe werden regelmäßig von HONSEL aktualisiert und dem Auftragnehmer mitgeteilt. Sie enthalten verbindliche Bestellmengen, variable Abnahme-Prognosen (Forecast) sowie Liefertermine für einen bestimmten Zeitrahmen. Die variablen Abnahme-Prognosen (Forecast) werden regelmäßig aktualisiert und dienen der Produktionsplanung des Auftragnehmers. Die fixen Bestellmengen (Abrufmengen) sind verbindlich.

3.3 Lieferantenabrufe werden per E-Mail oder Fax übermittelt und sind auch ohne Unterschrift von HONSEL verbindlich. Einer Auftragsbestätigung bedarf es nicht, wenn die Lieferung gemäß dem Lieferantenabruf erbracht werden kann. Kann die gewünschte Bestellmenge oder der Liefertermin nicht erfüllt werden, muss der Auftragnehmer unverzüglich per E-Mail oder Fax auf einer kommentierten Kopie des Lieferantenabrufes eine Mitteilung an HONSEL senden.

4. Rechnungen

4.1 In Rechnungen sind der Preis, die HONSEL-Bestell-, Artikel- und Positionsnummer, der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, sowie die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung anzugeben. Darüber hinaus sind die Pflichtangaben für Rechnungen gemäß § 14 UStG zu machen wie z.B. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, nach Steuersätzen bzw. - befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer), jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts – soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, Umsatzsteuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung.

4.2 Rechnungszweitschriften sind als Duplikat zu kennzeichnen.

5. Preisstellung, Zahlungen

5.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

5.2 Die Abgabe von Angeboten durch den Lieferanten ist kostenfrei. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

5.3 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei HONSEL eingegangen ist. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Zur Vollständigkeit einer Rechnung bedarf es der unter 4.1 genannten Angaben.

5.4 Skontoabzug ist auch zulässig, wenn HONSEL aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt in letzterem Fall nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

5.5 Leistet HONSEL Anzahlungen auf Bestellungen, so ist HONSEL jederzeit berechtigt, die Sicherungsübereignung entsprechender Materialien, insbesondere der bestellten und sich in Bearbeitung befindlichen Gegenstände zu verlangen.

6. Lieferung und Versand

6.1 Die Lieferung erfolgt entsprechend den Versandvorschriften von HONSEL zu den vereinbarten Terminen. Höhere Kosten und Spesen, die infolge Abweichung von HONSEL geforderter Versandart auftreten, werden nicht anerkannt.

6.2 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von HONSEL in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen kommt es auf deren Abnahmefähigkeit an.

6.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, HONSEL unverzüglich sowie schriftlich von Umständen - unter Angabe des Grunds und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung - zu berichten, die zu einer Nichteinhaltung des Liefertermins führen können. Die Mitteilung ist an einkauf@honsel.de zu senden. Im Übrigen behält sich HONSEL sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Rechte vor.

6.4 Im Falle des Lieferverzugs ist HONSEL berechtigt, pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Warenbestellwerts / Preises für die von dem Verzug betroffene Teillieferung oder Leistung pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, HONSEL nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Die Abnahme einer verspäteten Lieferung lässt etwaige Ersatzansprüche bzgl. eines weitergehenden Verzugsschadens unberührt.

6.5 HONSEL behält sich die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen vor.

6.6 Die Beförderungsgefahr geht in jedem Fall zu Lasten des Auftragnehmers.

6.7 Es gelten die INCOTERMS in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung.

7. Verpackung

7.1 Der Liefergegenstand muss sachgerecht und handelsüblich verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

7.2 Ist nichts anderes vereinbart, müssen für das Füllmaterial und die Verpackung recyclebare Materialien verwendet werden. Andernfalls ist HONSEL berechtigt, diese zu Lasten des Auftragnehmers zurückzusenden.

7.3 Verbleibt die Verpackung im Eigentum des Auftragnehmers, so hat er sie auf eigene Kosten zurück zu nehmen.

8. Ausfuhrrechtliche Bestimmungen

Unterliegt die bestellte Ware ausfuhrrechtlichen Beschränkungen oder bedarf die Ausfuhr durch HONSEL voraussichtlich einer Ausfuhrgenehmigung, ist HONSEL unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung ist insbesondere dann notwendig, wenn die an HONSEL zu liefernder Ware von der Art und Natur her der Exportkontrolle unterliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine zutreffende Produktbeschreibung auf einschlägigen Listen der Ausfuhr-Kontrollbehörden erfasst ist. Die Mitteilung ist an den in der Bestellung namentlich genannten HONSEL-Mitarbeiter zu senden. Kommt der Auftragnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht nach, behält sich HONSEL vor, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Ursprungszeugnis und Lieferantenerklärung

Auf Anforderung hat der Auftragnehmer kostenlos ein Ursprungszeugnis seiner Ware zur Verfügung zu stellen. Von der im Ursprungsland mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten zuständigen Stelle muss die Ware mindestens nach Art und Menge ausreichend beschrieben sein und deren Ursprung bescheinigt werden. Auf Anforderung ist eine Lieferantenerklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001 zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist auch die statistische Warennummer gemäß Außenhandelsstatistik anzugeben.

10. Gefahrstoffe

10.1 Beinhaltet die Lieferung des Auftragnehmers Gefahrstoffe i.S.d. GefStoffV, ist HONSEL unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Mitteilung ist an einkauf@honsel.de zu senden.

10.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt gem. DIN 52900 zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere das REACH-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.

11. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und den Umfang seiner Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt nicht, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Auftragnehmer bereits in Verzug befindet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12. Mängelansprüche

12.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen allen anerkannten Normen der Technik, Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit und Haltbarkeit aufweisen und nicht mit sonstigen Mängeln behaftet sind. Jede Änderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HONSEL.

12.2 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit. HONSEL prüft die Liefergegenstände bei Anlieferung nur hinsichtlich Identität und Quantität sowie äußerlich erkennbarer Transportschäden, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von HONSEL innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Wareneingang gerügt. Hinsichtlich verdeckter Mängel verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

12.3 Zur Abnahme bedarf es der schriftlichen Erklärung von HONSEL.

12.4 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Auftragnehmers beträgt 36 Monate, gerechnet ab Warenübernahme, soweit nicht einzelvertraglich eine andere Verjährungsfrist vereinbart wird, längere gesetzliche Verjährungsfristen gelten oder die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

12.5 Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei der Nachlieferung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz vorzunehmen.

12.6 Auf eine Mängelmitteilung hinsichtlich Sachmängel an gelieferten Waren hat der Auftragnehmer innerhalb von 15 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Hierbei ist mindestens zu den folgenden Punkten Stellung zu nehmen
- Bezug auf die mitgeteilte Vorgangsnummer der Mängelmitteilung von HONSEL
- Welche Ursache für den Mangel verantwortlich ist und wie dies festgestellt wurde
- Welche Maßnahmen zur Abstellung des Mangels eingeleitet werden
- Welche Maßnahmen zur Vermeidung eines erneuten Auftretens eingeleitet werden

12.7 Beginnt der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Aufforderung von HONSEL mit der Beseitigung des Mangels, so steht HONSEL in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren und/oder zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

12.8 Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, ist HONSEL nach schriftlicher Abmahnung auch für den noch nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

12.9 Die Sachmängelhaftung des Lieferanten ist wie folgt begrenzt. HONSEL verzichtet im Falle leichter Fahrlässigkeit auf Schadensersatzansprüche aufgrund von entgangenem Gewinn. Im Einzelfall sind die Schadensersatzansprüche vom Wert her begrenzt auf den höheren der folgenden beiden Beträge: 1 Mio. € beziehungsweise den Wert des zwischen HONSEL und dem Auftragnehmer erzielten Umsatzes des vorhergehenden Kalenderjahres. Die innerhalb von 3 Monaten gelieferten gleichartigen mangelhaften Waren werden in dieser Hinsicht zu einem Fall zusammengefasst.

12.10 Bei berechtigten Reklamationen hat HONSEL Anspruch auf die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 150,- EUR durch den Auftragnehmer, die unverzüglich mit Eingang der Reklamation beim Auftragnehmer fällig wird. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.

12.11 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche.

13. Produkthaftung und Versicherungsschutz

13.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet HONSEL insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

13.2 In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftragnehmer verursachten Rückrufaktion oder Produktausfall ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird HONSEL den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

13.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme, mindestens jedoch in Höhe von 1 Mio. € pro Personen- und Sachschaden zu unterhalten und auf Anforderung nachzuweisen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche von HONSEL bleiben hiervon unberührt.

14. Rechte Dritter und Schutzrechte

14.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter weltweit nicht verletzt werden.

14.2 Der Auftragnehmer stellt HONSEL auf erste schriftliche Anforderung von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts und sonstiger Rechte Dritter an HONSEL gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

14.3 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

15. Beistellungen

15.1 Materialbeistellungen wie Werkzeuge, Modelle, Muster, Materialien, Zeichnungen und dergleichen bleiben Eigentum von HONSEL. Sie sind getrennt zu lagern, zu kennzeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von HONSEL zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust muss der Auftragnehmer Ersatz leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Werden Beistellungen von HONSEL mit anderen, nicht im Eigentum von HONSEL stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HONSEL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

15.2 Werden Beistellungen von HONSEL mit anderen, nicht im Eigentum von HONSEL stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt HONSEL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer HONSEL anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt die Sache für HONSEL.

15.3 Soweit die aufgrund von Abs. 1 und/oder Abs. 2 HONSEL zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller von HONSEL noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist HONSEL auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach eigener Wahl verpflichtet.

15.4 Beistellungen, die nicht verbraucht wurden, sind nach erfolgreicher Erfüllung des Vertrages ohne Aufforderung an HONSEL zu senden, es sei denn es liegt ein Folgeauftrag vor, der ebenfalls die Beistellungen erforderlich macht. Die Kosten der Rücksendung trägt HONSEL. HONSEL behält sich vor, die Art und Weise der Rücksendung zu bestimmen.

15.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die HONSEL gehörenden Beistellungen zum Neuwert auf eigene Kosten handelsüblich, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, zu versichern. Der Auftragnehmer tritt HONSEL schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; HONSEL nimmt die Abtretung hiermit an.

15.6 Hat HONSEL Werkzeugkosten des Auftragnehmers bezahlt, ist HONSEL berechtigt, diese Zahlung zurückzuverlangen, wenn der Auftragnehmer mehrfach mangelhafte Ware geliefert hat, deren Ursache nicht auf einem Verschleiß des Werkzeuges beruht.

16. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist bzw. an dem die Leistung zu bringen ist.

17. Datenschutz, Geheimhaltung, Wettbewerb

17.1 Die Bestellung und die dem Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen sind vertraulich. Das Know-how von HONSEL darf den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers nur insoweit zugänglich gemacht werden, als es für die einzelnen Personen jeweils zum Zwecke der Auftragserfüllung notwendig ist. Der Auftragnehmer und die Unterauftragnehmer speichern die Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung bleibt die Geltendmachung von Schadensersatz vorbehalten.

17.2 Zur Sicherstellung der Geheimhaltungsvereinbarungen, die HONSEL gegenüber ihrem Kunden eingegangen ist, und zum Schutz des geistigen Eigentums von HONSEL, sichert der Auftragnehmer die vertrauliche Behandlung von übertragenem Know-how zu. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sowie Unterauftragnehmer, entsprechend dieser Geheimhaltungsverpflichtung ihrerseits schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, das von HONSEL erlangte Know-how für andere Zwecke als die beauftragte Leistungserstellung zu nutzen.

17.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der von HONSEL beauftragten Leistung und dem überlassenen Know-how weder direkt noch indirekt in Wettbewerb zu HONSEL zu treten noch Dritte als Wettbewerber zu fördern oder zu unterstützen. Waren, die nach technischen Vorgaben von HONSEL gefertigt wurden, dürfen Dritten Parteien nicht zugänglich gemacht werden.

18. Gerichtsstand und Rechtswahl

18.1 Gerichtsstand ist Arnsberg. Sofern nicht anders vereinbart ist die Gerichtssprache deutsch. HONSEL ist auch berechtigt, den Auftragnehmer an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

18.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

19. Leistungshindernisse; Verjährung der Erfüllungsansprüche; Rechtsstellung der Zulieferer

19.1 Wird der Auftragnehmer in der Vertragserfüllung behindert oder glaubt er, es zu sein, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

19.2 Die regelmäßige Verjährungsfrist für Erfüllungsansprüche von HONSEL beträgt fünf Jahre nach Lieferung.

19.3 HONSEL gegenüber haftet der Auftragnehmer für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer wie für eigene Lieferungen. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung oder Nachauftragnehmerleistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, HONSEL auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer, Zwischenhändler oder Nachauftragnehmer sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen.

19.4 Wird hinsichtlich des Vermögens des Auftragnehmers ein Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens (bzw. im Ausland: eines vergleichbaren Verfahrens) gestellt oder bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind, so steht HONSEL ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftragnehmers zu.

20. Abtretung; Vertragsübergang; Firmenänderung

20.1 Ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HONSEL darf der Auftragnehmer Ansprüche gegen HONSEL weder ganz noch teilweise abtreten; HONSEL wird die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen.

20.2 Für Abtretungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als von vornherein mit der Maßgabe erteilt, dass HONSEL sich gegenüber dem Abtretungsempfänger alle Rechte vorbehält, die HONSEL ohne die Abtretung gegen den Auftragnehmer zustehen würden. Einziehungsermächtigungen werden von HONSEL nicht akzeptiert.

20.3 Ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HONSEL darf der Auftragnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt der Auftragnehmer HONSEL gegenüber als Gesamtschuldner verantwortlich.

20.4 Der Auftragnehmer hat HONSEL jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.

21. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Auftragnehmer

21.1 Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

21.2 Dem Auftragnehmer stehen Zurückbehaltungsrechte nur dann zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

22. Teilunwirksamkeit; Werbeverbot

22.1 Die vorgenannten Bedingungen bleiben auch im Fall der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam.

22.2 Die Benutzung von Anfragen und Bestellungen von HONSEL zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Diese Bestimmung umfasst unter anderem auch: Nachrichtenbulletins, Pressemitteilungen, Broschüren, Werbeanzeigen, Marketingmaterialien, Werbematerialien und Vorträge. Des Weiteren darf der Lieferant die Marken oder Handelsnamen von HONSEL nicht für irgendeinen Zweck verwenden, sofern HONSEL nicht ausdrücklich seine schriftliche Genehmigung erteilt, die nach HONSELs alleinigem Ermessen erfolgt.

23. Umweltangelegenheiten; Einhaltung ethischer Normen

23.1 Der Lieferant gewährleistet und garantiert, dass er sämtliche Pflichten nach diesem Vertrag in Einhaltung sämtlicher geltenden nationalen, EU-weiten, bundesstaatlichen/kommunalen und örtlichen Umweltschutz-, Gesundheits- und Sicherheitsgesetzen und -vorschriften erfüllen wird. Der Lieferant wird HONSEL zu gegebener Zeit auf Verlangen von HONSEL in Form und Inhalt für HONSEL akzeptable Bescheinigungen vorlegen, die die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels nachweisen.

23.2 Der Lieferant erklärt, dass er die geltenden Bestimmungen des Kodex der Unternehmensethik von HONSEL (Code of Conduct für Lieferanten der Honsel Umformtechnik GmbH) geprüft hat und beachten wird.

Code of Conduct für Lieferanten der Honsel Umformtechnik GmbH

Dieser Code of Conduct definiert die Grundsätze und Anforderungen der Honsel Umformtechnik GmbH an ihre Lieferanten von Gütern und Dienstleistungen bezüglich deren Verantwortung für Mensch, Umwelt und Honsel Umformtechnik als Kunden. Dies orientiert sich an entsprechenden Initiativen der Vereinten Nationen (http://www.unglobalcompact.org) und den dort formulierten 10 Prinzipien, sowie weitergehenden Aspekten, die uns wichtig sind:

Der Lieferant erklärt hiermit:

  • Einhaltung der Gesetze

- die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten.

  • Verbot von Korruption und Bestechung

 - keine Form von Korruption oder Bestechung gegenüber der Honsel Umformtechnik GmbH oder deren Kunden zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen, einschließlich jeglicher Zahlungsangebote oder ähnlicher Zuwendungen, um die Entscheidungsfindung zu beeinflussen.

  • Schutz der internationalen Menschenrechte und der Grundnormen der Internationalen Arbeits-organisation (ILO) zu unterstützen und zu achten und sicherzustellen, dass er sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig macht.

- die Chancengleichheit und Gleichbehandlung seiner Mitarbeiter zu fördern ungeachtet ihrer Hautfarbe, Rasse, Nationalität, sozialen Herkunft, etwaiger Behinderung, sexuellen Orientierung, politischen oder religiösen Überzeugung sowie ihres Geschlechts oder Alters;

- die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen zu respektieren;

- niemanden gegen seinen Willen zu beschäftigen oder zur Arbeit zu zwingen;

- Verbot von Kinderarbeit gemäß den Richtlinien der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

- für angemessene Entlohnung zu sorgen und den gesetzlich festgelegten nationalen Mindestlohn zu gewährleisten;

- die im jeweiligen Staat gesetzlich festgelegte maximale Arbeitszeit einzuhalten;

- soweit rechtlich zulässig, die Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten anzuerkennen und Mitglieder in Arbeitnehmerorganisationen oder Gewerkschaften weder zu bevorzugen noch zu benachteiligen.

  • Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter

- Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit gegenüber seinen Mitarbeitern zu übernehmen;

- Risiken einzudämmen und für geeignete Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Berufskrankheiten zu sorgen;

- Mitarbeiter angemessen zu unterweisen;

- ein angemessenes Arbeitssicherheitsmanagementsystem aufzubauen und anzuwenden.

  • Umweltschutz

- Umweltbelastungen zu minimieren und den Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern;

- ein angemessenes Umweltmanagement und Energiemanagement zu betreiben (gerne Managementsystem gemäß ISO 14001 und ISO 50001).

- Die aktive Umsetzung der Regelungen REACH und ROHS und die Vermeidung der dort gelisteten Stoffe sind von besonderem Interesse der Honsel Umformtechnik GmbH.

  • Business continuity planning

- Konzepte und Pläne vorzubereiten, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, selbst im Falle schwerer Störungen (Umwelteinflüsse, Überflutung, Brand, Ausfall von EDV-Systemen oder wichtigen Anlagen, usw.).

  • Verbot von Konfliktmineralien

- keine Vorprodukte einzusetzen, welche regionale Konflikte in Afrika fördern, indem sie die Vorgaben der US-Gesetzgebung „Section 1502 Dodd-Frank Act“ verletzen („conflict minerals“).

  • Qualitätsmanagement

- angemessenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und anzuwenden (gerne in Anlehnung an ISO 9001).

- nur „Originalteile“ zu verwenden aus zertifizierten Quellen und insbesondere bei elektronischen Komponenten keine Teile zu verwenden, deren Ursprung und angemessene Behandlung seit der Herstellung unsicher ist („counterfeit parts“).

  • die Lieferkette einzubinden

- die Einhaltung der Inhalte des Code of Conduct bei seinen Lieferanten angemessen zu fördern.