Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen der PPWR (Verordnung (EU) 2025/40)
hiermit bestätigt die HONSEL Distribution GmbH als Inverkehrbringer der Verpackungen, dass sämtliche an Sie bereits gelieferten und künftig zu liefernden Verpackungen sowie Verpackungsbestandteile den Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) entsprechen, soweit diese zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens anwendbar sind.
Stoffliche Anforderungen (Art. 5 PPWR)
Wir bestätigen, dass die Stoffbeschränkungen nach Art. 5 PPWR eingehalten werden sowie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erfüllt sind. Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) werden unseren Verpackungen nicht zugesetzt. Die in Art. 5 PPWR festgelegten PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen sind nicht einschlägig, da unsere Verpackungen nicht für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind.
Nachweisdokumente
Für die von uns in Verkehr gebrachten Verpackungen liegen eine technische Dokumentation nach Anhang VII PPWR sowie eine EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 in Verbindung mit Anhang VIII PPWR vor. Diese Unterlagen stellen wir Ihnen auf Anfrage vollständig und unverzüglich zur Verfügung. Die technische Dokumentation und die Konformitätserklärungen werden entsprechend den Vorgaben der PPWR aufbewahrt und können unter www.honsel.de/ppwr abgerufen werden.
Gültigkeit und Änderungen
Die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung behalten ihre Gültigkeit, solange wir keine Änderungen an der jeweiligen Verpackungsart vornehmen. Änderungen der Größe gelten hierbei nicht als Änderung der Verpackungsart. Im Falle einer Änderung der Verpackungsart informieren wir Sie unverzüglich schriftlich und stellen eine aktualisierte technische Dokumentation sowie eine entsprechend angepasste Konformitätserklärung bereit. Hinweis zu gestuften Anforderungen Ein Teil der Anforderungen der PPWR gilt erst zu späteren Zeitpunkten und ist von dieser Bestätigung nur insoweit erfasst, wie er bereits anwendbar ist: die Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit nach Art. 6 ab dem 1. Januar 2030 (großmaßstäbliches Recycling ab dem 1. Januar 2035, Stufen A oder B ab dem 1. Januar 2038), die Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen nach Art. 7 ab dem 1. Januar 2030.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.